16. Zur Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 16.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte ertrog während der Dauer von rund 2 ½ Jahren EUR 200‘000.00 und CHF 167‘000.00. Er beging den Betrug nicht zum Nachteil eines beliebigen Grossunternehmens, eines Arbeitgebers oder Auftraggebers, sondern er schädigte vielmehr vier verschiedene Freunde in ihrem privaten Vermögen. Bei D.________ ist die Schädigung tiefgreifend – ihr musste für das vorliegende Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen werden. F.________ verfüge