Zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrug ist mangels Gleichartigkeit der Strafen das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist.