StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Wie bereits ausgeführt, ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb für die mehrfach begangene Urkundenfälschung einzig eine Geldstrafe in Betracht fällt. In Anbetracht der für den gewerbsmässigen Betrug auszufällenden Strafhöhe ist für dieses Delikt einzig die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario; Ausführungen Ziff. 16 ff. hiernach). Zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrug ist mangels Gleichartigkeit der Strafen das Asperationsprinzip nach Art.