15. Allgemeine Ausführungen Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1438 ff., S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Urkundenfälschung wird gestützt auf Art. 251 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.