den. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, die Geschädigten hinzuhalten bzw. die Investitionen aufrecht zu erhalten. Er setzte die fraglichen Urkunden als echt in Umlauf, um die Geschädigten zu veranlassen, die Darlehen nicht umgehend zurückzufordern. Der Beschuldigte wollte rechtliche Schritte gegen sich abwenden und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen. 42 Es hat ein Schuldspruch wegen mehrfach begangener Urkundenfälschung zu erfolgen. IV. Strafzumessung