Auch mit den F.________ vorgelegten Auszügen wollte der Beschuldigte wahrheitswidrig beweisen, dass das Geld bei der N.________Bank angelegt wurde. Die Auszüge sind damit bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Es wurde über den echten Aussteller der Auszüge getäuscht – mithin liegen unechte Urkunden bzw. Urkundenfälschungen i.e.S. vor, weshalb offengelassen werden kann, ob allenfalls zusätzlich Falschbeurkundungen vorliegen wür-