Bei diesen Auszügen fehlt im Titel die Kennzeichnung «N.________Bank». Für die geforderte Erkennbarkeit des Ausstellers muss die Urkunde allerdings weder den Namen noch die Unterschrift des Ausstellers enthalten, sofern dies jedenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es reicht aus, wenn die Person des Ausstellers im Text oder Briefkopf erscheint bzw. aus dem Inhalt der Urkunde und den Umständen ihrer Ausgabe oder Verwendung objektiv bestimmbar ist (BOOG, a.a.O., N. 45 zu Art. 110). Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn die fraglichen Auszüge waren auf die Darlehenssummen von F.________ angepasst (CHF 100‘000.00, CHF 29‘000.00 und CHF 20‘000.00).