Es handelt sich folglich um unechte Urkunden. Die in den Dokumenten enthaltenen Erklärungen sind zudem inhaltlich unwahr, wobei vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob den Auszügen aufgrund objektiver Kriterien auch eine erhöhte Überzeugungskraft zukommen würde, mithin zusätzlich eine Falschbeurkundung zu bejahen wäre. Die Auszüge vom 21.8.2013 (pag. 265; pag. 466 sowie pag. 960), 3.1.2014 (pag. 263; pag. 464 sowie pag. 971) und vom 5.3.2013 (pag. 264; pag. 465 sowie pag. 969) wurden F.________ vorgelegt. Bei diesen Auszügen fehlt im Titel die Kennzeichnung «N.________Bank».