41 dingkonto der N.________Bank angelegt worden waren. Die Auszüge sind bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu bezeugen. Der Beschuldigte und nicht die N.________Bank stellte die fraglichen Auszüge her, weshalb über den echten Aussteller der Urkunde getäuscht wurde. Es handelt sich folglich um unechte Urkunden.