962 bis pag. 964). Zahlreiche weitere vorhandene Auszüge der N.________Bank (pag. 961; pag. 965; pag. 966 f.; pag. 968; pag. 970; pag. 973 bis pag. 975) wurden nicht als Urkundenfälschung angeklagt, obwohl gemäss O.________AG einzig der sich in den Akten befindende Auszug vom 21.1.2015 (pag. 958) den effektiven Bewegungen auf dem Konto Nr. ________ der N.________Bank entspricht (vgl. pag. 959; pag. 972). D.________ wurden drei verschiedene Auszüge der N.________Bank vom 2.7.2014 vorgelegt (pag. 314 bis pag. 316; pag. 446 bis pag. 448 sowie pag. 962 bis pag. 964). Im Titel dieser drei Auszüge steht «N.________Bank».