Denn von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte und fixierte Erklärungen sind echte Urkunden, soweit diese dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können. Ihre Echtheit beruht auf der antizipierten Autorisierung des Herstellungsvorgangs (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 251). Als Aussteller von Kontoauszügen haben die jeweiligen Banken bzw. Anlagegesellschaften zu gelten, da diesen die Kontoauszüge im Rechtsverkehr zuzurechnen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2008 vom 12.12.2008 E. 3.4 – in welchem eine Falschbeurkundung und keine Urkundenfälschung i.e.S. zu beurteilen war).