Ein Bankkontoauszug ist im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller die darin genannten Erklärungen abgegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3.7.2006 E. 2.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 63 vom 28.4.2016 E. III.2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 150124 vom 23.9.2015 E. IV.E.2). Denn von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte und fixierte Erklärungen sind echte Urkunden, soweit diese dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können.