Wesentlich ist, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Die restriktive Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, nach welcher der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen muss, gelangt bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne – dem Herstellen einer unechten Urkunde – nicht zur Anwendung BOOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 251). Ein Bankkontoauszug ist im Sinne von Art.