40 demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (vgl. BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2.1). Wesentlich ist, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1).