Unecht ist die Urkunde dann, wenn sich der erkennbare Aussteller die in ihr verkörperte Erklärung nicht mehr als die seine zurechnen lässt (BOOG, a.a.O., N. 3 zu Art. 251). Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt.