Auszugehen ist hierbei von der Geistigkeitstheorie (Aussteller ist derjenige, der auf der Urkunde bei normativer Betrachtung als geistiger bzw. materieller Urheber sein soll; BOOG, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 43 zu Art. 110). Echtheit ist danach die richtig dokumentierte rechtliche Zuordnung der verkörperten Erklärung zu ihrem Aussteller. Unecht ist die Urkunde dann, wenn sich der erkennbare Aussteller die in ihr verkörperte Erklärung nicht mehr als die seine zurechnen lässt (BOOG, a.a.O., N. 3 zu Art. 251).