14. Zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) 14.1 Theoretische Ausführungen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Urkundenfälschung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1436 f., S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller (Anscheinsaussteller) identisch sind.