Die Deliktssumme war geeignet, einen namhaften bzw. den hauptsächlichen Beitrag an seine Lebenskosten zu decken. Der Beschuldigte delinquierte mehrfach und hatte zweifellos die Absicht, mit den Darlehen ein Erwerbseinkommen zu erlangen, zumal er keiner anderweitigen Tätigkeit nachging, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Der Beschuldigte führte seine deliktische Tätigkeit folglich nach der Art eines Berufs aus. Es hat ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB zu erfolgen.