13.6 Subsumtion betreffend Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte erzielte im Deliktszeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2014 kein Erwerbseinkommen. Nur bis August 2011 erhielt er für seine Akquisen eher bescheidene Gutschriften der I.________AG sowie bis September 2011 eine Arbeitslosenentschädigung. Der Beschuldigte finanzierte sich mit den Darlehen der Geschädigten seinen Lebensstandard. Der Beschuldigte delinquierte innerhalb des Deliktszeitraums von rund 2 ½ Jahren in vier verschiedenen Fällen. Allerdings brachte die Delinquenz einen erheblichen Aufwand mit sich.