_ befand sich betreffend Darlehenszweck in einem Irrtum. Sie hätte dem Beschuldigten die CHF 10‘000.00 nicht überlassen, hätte sie gewusst, dass er das Geld nur für seine privaten Ausgaben verwenden würde. G.________ überwies dem Beschuldigten CHF 10‘000.00, die bis heute verlustig sind. Folglich trat auch bei ihr ein Schaden ein. Der Beschuldigte handelte in Bereicherungsabsicht und mit direktem Vorsatz. Es hat entsprechend ein Schuldspruch wegen Betrugs, begangen zum Nachteil von G.________ zu erfolgen. 13.6 Subsumtion betreffend Gewerbsmässigkeit