ihm entgegenbrachte. Sie hatte im Jahr 2012 positive Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht, als sie ihm Darlehen gewährt und er dieses mit Gewinn zurückbezahlt hatte. Zwischen G.________ und dem Beschuldigten bestand seit längerer Zeit ein enges freundschaftliches Verhältnis und grosses Vertrauen. G.________ tätigte keine Abklärungen, was in Anbetracht der bereits erfolgreichen früheren Darlehen und dem Vertrauen zum Beschuldigten nicht erstaunt bzw. nicht als leichtfertiges Verhalten zu qualifizieren ist. G.________ befand sich betreffend Darlehenszweck in einem Irrtum.