38 C.________ befand sich in einem Irrtum. Er hätte die CHF 17‘000.00 nicht an den Beschuldigten überwiesen, wäre er über den effektiven Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt worden. Bei C.________ ist ein Schaden in der Höhe von CHF 17‘000.00 (zzgl. Zins) eingetreten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Er ist des Betrugs, begangen zum Nachteil von C.________ schuldig zu sprechen. 13.5 Subsumtion betreffend G.________ G.___