__ dem Beschuldigten die CHF 17‘000.00 ohne weitere Abklärungen. Ein Blick in den Handelsregisterauszug der I.________AG oder eine Anfrage beim Betreibungsregisteramt hätten C.________ allerdings nichts gebracht (vgl. Ausführungen hierzu Ziff. 13.2 f. hiervor). Zum Zeitpunkt der Darlehensverträge vom 25.9.2012 und 13.2.2013 lag gegen den Beschuldigten noch keine Betreibung vor (erste Betreibung am 17.5.2013, pag. 1268). Die Täuschung des Beschuldigten trat durch das Verhalten von C.________ nicht in den Hintergrund.