__ hatte Vertrauen in den Beschuldigten und war von dessen Wissen beeindruckt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hätte er als Finanzcontroller nicht mehr Abklärungen treffen müssen als die anderen Geschädigten, zumal er in Anlagegeschäften nicht versiert war. Seine berufliche Tätigkeit bezieht sich auf buchhalterische Vorgänge und setzt kein Wissen im Finanzmarktbereich voraus. Zwar übergab C.________ dem Beschuldigten die CHF 17‘000.00 ohne weitere Abklärungen.