37 F.________ per SMS angebliche Gewinne präsentierte und angebliche Auszüge seines Kontos bei der N.________Bank zustellte. F.________ befand sich folglich betreffend Darlehenszwecke in einem Irrtum. Sie hätte dem Beschuldigten die Gelder nicht anvertraut, wäre sie über den effektiven Verwendungszweck informiert gewesen. Der Beschuldigte zahlte F.________ lediglich einen Betrag in der Höhe von CHF 49‘000.00 zurück. Die Darlehenssumme von CHF 100‘000.00 blieb verlustig.