Denn F.________ rechnete bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Rückzahlung der CHF 100‘000.00. Sie hatte nach wie vor Vertrauen zum Beschuldigten und rechnete mir einer längerfristigen Anlage, weshalb aus ihrer Sicht auch noch keine Nachforschungen erforderlich gewesen wären. Ferner bediente sich der Beschuldigte betrügerischer Machenschaften, um die Täuschung aufrecht zu erhalten, indem er