___ bestätigen, dass der Beschuldigte in Zürich arbeite. Aufgrund dieser Bestätigung und des bereits seit längerer Zeit andauernden Vertrauensverhältnisses zwischen F.________ und dem Beschuldigten, ist ihr Verhalten nicht als leichtfertig zu qualifizieren. Beim Darlehen über CHF 49‘000.00, das F.________ dem Beschuldigten drei Monate nach der Überweisung der CHF 100‘000.00 gewährte, ist ebenfalls keine die Arglist beeinträchtigende Opfermitverantwortung zu erblicken. Denn F.________ rechnete bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Rückzahlung der CHF 100‘000.00.