Ein Blick ins Handelsregister hätte ihr nichts gebracht, zumal der Beschuldigte auch ohne Nennung im Handelsregisterauszug eine wichtige Position bei der I.________AG hätte haben können. Sein Betreibungsregisterauszug war ferner zum Zeitpunkt des ersten Darlehensvertrags vom 18.10.2012 noch leer – die erste Betreibung gegen den Beschuldigten erfolgte erst am 17.5.2013 (pag. 1268). Zentral war überdies auch die enge Freundschaft des Beschuldigten zu W.________ und dessen Status, welcher Vertrauen und eine gehobene Welt suggerierte. F.________ liess sich von W.________ bestätigen, dass der Beschuldigte in Zürich arbeite.