Der Beschuldigte täuschte F.________ über seine Arbeitstätigkeit und seine finanziellen Verhältnisse (vgl. hierzu auch Ausführungen Ziff. 13.2 hiervor). Der vorgespielte Schein des Beschuldigten und seine Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit waren nicht leicht überprüfbar. F.________ vertraute dem Beschuldigten ohne genauere Abklärungen zu treffen. Ein Blick ins Handelsregister hätte ihr nichts gebracht, zumal der Beschuldigte auch ohne Nennung im Handelsregisterauszug eine wichtige Position bei der I.________AG hätte haben können.