Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ändert das Aktienpaket des Beschuldigten bei der I.________AG am bei D.________ eingetretenen Schaden nichts. Einerseits ist mehr als ungewiss, wie gross der Wert dieser Aktien tatsächlich ist. Andererseits reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ein bloss vorübergehender Vermögensschaden (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2013 vom 6.2.2014 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 122 II 422 E. 3b/aa; BGE 120 IV 122 E. 6b/bb). Dieser ist zu bejahen und liegt in casu darin, dass der von D.__