Er bediente sich folglich nicht nur einem ganzen Lügengebäude, sondern auch betrügerischer Machenschaften, um die Täuschung aufrecht zu erhalten. D.________ befand sich betreffend Darlehenszweck folglich in einem Irrtum. Wäre sie über die effektive Verwendung ihrer Gelder (Finanzierung des Lebensstils des Beschuldigten) informiert gewesen, hätte sie dem Beschuldigten die Darlehen von EUR 200‘000.00 und CHF 50‘000.00 nicht gewährt. Der Beschuldigte zahlte D.________ lediglich CHF 10‘000.00 zurück. Die restlichen Darlehensbeträge sind nach wie vor offen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ändert das Aktienpaket des Beschuldigten bei der I.________AG am bei D.___