cherheiten. Dennoch ist ihr keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen, zumal sie noch keinen Anlass zu Zweifel hatte. Sie vertraute dem Beschuldigten nach wie vor. Eine Rückzahlung der EUR 200‘000.00 hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwartet, weshalb ihr das Verhalten des Beschuldigten auch nicht hätte suspekt vorkommen müssen. Im Übrigen schickte der Beschuldigte D.________ am 3.7.2014 eine E-Mail, in welcher er von Kursschwankungen sprach. Dies bekräftigte er mit den Auszügen der N.________Bank. Er bediente sich folglich nicht nur einem ganzen Lügengebäude, sondern auch betrügerischer Machenschaften, um die Täuschung aufrecht zu erhalten.