Noch wenn ihr Verhalten als naiv zu qualifizieren wäre, tritt dadurch das täuschende Verhalten des Beschuldigten, der sich bewusst die finanzielle Situation, das aufgebaute Vertrauensverhältnis und seinen Schein im gemeinsamen Bekanntenkreis zu Nutzen machte, nicht in den Hintergrund. Der Beschuldigte konnte aufgrund seines ganzen Lügenkonstrukts und dem aufgebauten Vertrauensverhältnis davon ausgehen, dass D.________ keine weiteren Überprüfungen seiner Angaben machen würde. Seine Angaben waren denn auch nicht leicht überprüfbar. Beim Darlehen von CHF 50‘000.00, das D.________ dem Beschuldigten rund ein Jahr später gewährte, stellte sie keine Nachforschungen an und verlangte keine Si-