_ vor Abschluss des ersten Darlehens am 17.5.2013 keine Betreibungen beim Beschuldigten erkennen können. D.________ war ferner in Anlagegeschäften nicht versiert, weshalb auch nicht erstaunt, dass sie dem Beschuldigten die EUR 200‘000.00 auf sein privates Konto überwies. Noch wenn ihr Verhalten als naiv zu qualifizieren wäre, tritt dadurch das täuschende Verhalten des Beschuldigten, der sich bewusst die finanzielle Situation, das aufgebaute Vertrauensverhältnis und seinen Schein im gemeinsamen Bekanntenkreis zu Nutzen machte, nicht in den Hintergrund.