35 der I.________AG informierte. Ohnehin hätte sie ein Blick ins Handelsregister der I.________AG oder in den Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten nicht unbedingt zweifeln lassen. Der Beschuldigte hätte als (stiller) Teilhaber (vgl. Aussage pag. 436, Z. 29 f.) der I.________AG nicht im Handelsregister eingetragen sein müssen. Ferner wurde er erstmals am 17.5.2013 betrieben – folglich hätte D.________ vor Abschluss des ersten Darlehens am 17.5.2013 keine Betreibungen beim Beschuldigten erkennen können.