Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dementsprechend fällt eine alleinige, die Strafbarkeit des Täuschenden ausschliessliche Verantwortung des Opfers nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit in Betracht, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2013 vom 9.9.2013 E. 2.1).