13.2.2017 E. 1.4.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Daneben trägt die Rechtsprechung der allfälligen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung. In keinem Fall erfordert der Tatbestand aber, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat.