Im Rahmen der Beurteilung der Arglistigkeit eines Verhaltens geht es nicht an, denjenigen Täter zu privilegieren, der sich äusserst naive und unerfahrene Opfer aussucht und diese täuscht. Bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung ist daher nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an.