421, Z. 885), sind als Schutzbehauptungen abzutun. Denn der Beschuldigte legte sowohl D.________ als auch F.________ die Auszüge zu einem Zeitpunkt vor, als diese ihre Darlehen zurückfordern wollten oder zu zweifeln begannen. Den jeweils hinzugefügten Erklärungen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er die Auszüge auf D.________ bzw. F.________ angepasst hatte und ihnen vorspiegeln wollte, es handle sich um ihre Darlehenssummen, die angelegt worden seien.