Sie waren folglich zweifellos als Kontoauszüge der N.________Bank zu erkennen, auch wenn nicht explizit «N.________Bank» darauf geschrieben war. Gemäss der O.________AG handelt es sich bei den fraglichen Auszügen, die der Beschuldigte D.________ und F.________ vorgelegt hatte, um Fälschungen (pag. 959 ff.). (pag. 309, Z. 103 ff.). Die Erklärungen des Beschuldigten, es habe sich nur um Analysen oder Berechnungen gehandelt (zu D.________: pag. 309, Z. 103 ff.; pag. 309, Z. 117 f.; pag. 1294, Z. 12 ff.; zu F.________: pag. 250, Z. 114 ff.; pag. 251, Z. 143 ff.; pag. 421, Z. 885), sind als Schutzbehauptungen abzutun.