32 12. Zu Ziff. 2 der Anklageschrift (Urkundenfälschungen) Es kann auf das bereits unter Ziff. 8.1 bis Ziff. 9.3 Gesagte und die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1420 ff., S. 51 ff. und pag. 1423, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Der Beschuldigte schickte D.________ am 3.7.2014 eine E-Mail, mit einem vermeintlichen Auszug der N.________Bank im Anhang. Diesen erklärte er mit den Worten: