Entgegen den Behauptungen der Verteidigung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte auch G.________ versprach, die CHF 10‘000.00 gewinnbringend auf einem Tradingkonto anzulegen. Dies tat er allerdings nicht. Es ist keine Investition des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Geld von G.________ aktenkundig. Auf das Tradingkonto bei der N.________Bank wurde dieser Betrag nicht einbezahlt. Bei der R.________AG führte der Beschuldigte überhaupt kein Tradingkonto und auf den vorhandenen Konten ist nie eine Gutschrift erfolgt. Der Beschuldigte war mit G.________ befreundet.