1293, Z. 11). Was er mit den CHF 75‘000.00, die zeitgleich mit der von G.________ angegebenen Rückzahlung der CHF 70‘000.00 von seinem Konto abgehoben wurden, gemacht habe, wusste der Beschuldigte allerdings nicht mehr (pag. 409, Z. 460 ff.). 11.3 Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten kann auch betreffend G.________ nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Sie sind in sich widersprüchlich und stehen im klaren Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte auch G.___