412, Z. 546 ff.). Bei der erstinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte erneut an, es sei richtig, er habe mit den CHF 10‘000.00 Euros kaufen und verkaufen wollen (pag. 1293, Z. 15 ff.). Der Beschuldigte bestätigte ferner anfänglich, gegenüber G.________ von einer Blockierung der Gelder gesprochen zu haben (pag. 224, Z. 144 f.). Später behauptete er allerdings, es sei nie dazu gekommen, das Geld an die R.________AG zu überweisen (pag. 411, Z. 519 f.). Die angebliche Blockade auf dem Konto bei der R.________AG bestätigte der Beschuldigte später dennoch (pag. 1293, Z. 34 ff.).