Er behauptete, der Eurokurs sei stark abgesunken und daher wäre ein Verlust resultiert, hätte er das Geld von G.________ wie gefordert umgehend zurückbezahlt (pag. 223, Z. 132 ff.; pag. 224, Z. 164; pag. 224, Z. 172 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme widersprach er sich jedoch und erklärte, man habe zwar über einen Mehrwert gesprochen, aber nicht konkret wie dieser geschaffen werden solle (pag. 408, Z. 403 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, er habe das Geld von G.________ auf seinem Tradingkonto angelegt, erklärte er, es habe sich um das Konto von AJ.________ gehandelt (pag. 408,