Der Beschuldigte sagte auch betreffend G.________ widersprüchlich, nachweislich falsch und ausweichend aus. Er verneinte anfänglich, dass G.________ ihm ein Darlehen gegeben habe (er verneinte die Frage, ob er noch weiteren Personen Darlehen gegeben habe bei der Einvernahme vom 16.12.2014, pag. 15, Z. 132; ähnlich pag. 179, Z. 291 f.). Bei den folgenden Einvernahmen gab er sodann an, er habe das Geld von G.________ auf seinem Tradingkonto (Kauf/Verkauf Euro) mitlaufen lassen (pag. 221, Z. 27; pag. 222, Z. 33 ff.; pag. 223, Z. 116 ff.; pag. 224, Z. 172; pag. 224, Z. 180). Er behauptete, der Eurokurs sei stark abgesunken und daher wäre ein Verlust resultiert, hätte er das Geld von G.___