30 zurückzufordern. Sie habe ihm ein Schreiben vorbeigebracht und es per Post geschickt. Sie hätten auch mehrmals telefonisch oder per SMS Kontakt gehabt. Der Beschuldigte habe aber immer andere Ausreden gehabt und habe ihr erzählt, das Geld sei wegen Geldwäschereiverdacht blockiert. Er habe sie hingehalten (pag. 522, Z. 23 ff.). Die Aussagen von G.________ lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. In den Akten befinden sich verschiedene SMS zwischen dem Beschuldigten und G.________. Der Beschuldigte hielt G.________ hin, als sie das Geld zurückforderte.