523, Z. 73). Sie hatte folglich bereits Vertrauen in den Beschuldigten gefasst und darauf vertrauen können, dass er die Darlehensschulden mit Gewinn zurückzahlen würde (vgl. pag. 523, Z. 67 ff.). Nach Gewährung des Darlehens vom 3.6.2014 habe sie sich erst ca. im Dezember 2014 beim Beschuldigten gemeldet, um das Geld