523, Z. 84 ff.). Sie belastet den Beschuldigten diesbezüglich nicht übermässig und führte aus, es sei zwar ein langes Hin und Her gewesen, aber sie habe das geliehene Geld schliesslich mit Gewinn zurückerhalten. Den Gewinn habe der Beschuldigte mit dem Handel von Euro erzielt (pag. 522, Z. 47 ff.). G.________ sprach von Darlehen in der Höhe von CHF 60‘000.00 und einer Rückzahlung von insgesamt CHF 70‘000.00 (pag. 523, Z. 56 ff.). Auch diese Darlehen habe sie ihm bar übergeben (pag. 523, Z. 73).