In Übereinstimmung mit den Ausführung der Vorinstanz (pag. 1416, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer die Aussagen von G.________ als glaubhaft. Diese wurde nach ihren eigenen Angaben (in absoluten Zahlen) nicht geschädigt (2012 Rückzahlung Darlehen mit CHF 10‘000.00 Gewinn, 2014 allerdings keine Rückzahlung des Darlehens von CHF 10‘000.00). Sie hatte folglich keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Ferner schilderte G._____